Am 6.September 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass bezüglich der Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 19. September 2016 Beschwerde ein und beantragten, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei unter Kostenund Entschädigungsfolge auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen auszudehnen.