In den Jahresabschlüssen 2004 bis 2011 der G.________AG seien geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen verbucht worden. Diese unwahren Urkunden seien nicht nur gegenüber der Steuerverwaltung zum Zwecke des Steuerbetrugs verwendet worden, sondern auch zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen. Am 6.September 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass bezüglich der Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen das Verfahren nicht an die Hand genommen werde.