5. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind vom unterliegenden Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)