Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die bisherigen fehlerhaften Verfahrenshandlungen (Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung) jeweils zugunsten des Beschuldigten ausfielen und mittels Beschwerde vom Privatkläger erfolgreich gerügt werden konnten. Insgesamt ist weder eine vorgefasste Meinung der Gesuchsgegnerin erkennbar, noch liegen besonders krasse und wiederholte Rechtsfehler vor, die den Anschein der Befangenheit gegenüber dem Gesuchsteller begründen würden.