Diese Aussage wäre vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Gesuchsgegnerin an die oben zusammengefassten Erwägungen des Obergerichts gebunden ist. Bei der Frage, ob sie das Verfahren nach Durchführung der Einvernahmen erneut einstellen oder aber einen Strafbefehl erlassen bzw. Anklage erheben will, wird der Gesuchsgegnerin kein grosser Spielraum mehr verbleiben. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die bisherigen fehlerhaften Verfahrenshandlungen (Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung) jeweils zugunsten des Beschuldigten ausfielen und mittels Beschwerde vom Privatkläger erfolgreich gerügt werden konnten.