Es drängt sich daher auf, die gerügte Aussage der Gesuchsgegnerin – die immerhin gegenüber einer rechtskundigen Person getätigt wurde – im Gesamtzusammenhang zu würdigen: Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gesuchsgegnerin habe dem Verteidiger des Gesuchstellers gesagt, sie werde nach den Zeugeneinvernahmen einen Strafbefehl erlassen, begründet dies unter den gegebenen Umständen keine Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin. Diese Aussage wäre vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Gesuchsgegnerin an die oben zusammengefassten Erwägungen des Obergerichts gebunden ist.