Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung objektiv und subjektiv erfüllt sei, wenn nachgewiesen werden könne, dass die nachträgliche Abänderung des Werkvertrages ohne Einverständnis des Privatklägers erfolgte, wofür bereits bei derzeitiger Aktenlage mehrere Umstände sprechen würden. Es drängt sich daher auf, die gerügte Aussage der Gesuchsgegnerin – die immerhin gegenüber einer rechtskundigen Person getätigt wurde – im Gesamtzusammenhang zu würdigen: