4 Dem Beschluss des Obergerichts vom 9. September 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen den Sachverhalt rechtlich anders bewertete als die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung. Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung objektiv und subjektiv erfüllt sei, wenn nachgewiesen werden könne, dass die nachträgliche Abänderung des Werkvertrages ohne Einverständnis des Privatklägers erfolgte, wofür bereits bei derzeitiger Aktenlage mehrere Umstände sprechen würden.