Die Gesuchsgegnerin bestätigt indessen bloss, gegenüber dem Verteidiger des Gesuchstellers gesagt zu haben, dass sie nach Durchführung der drei Einvernahmen den Erlass eines Strafbefehls prüfen werde. Sie habe aber darauf hingewiesen, dass noch weitere Beweismassnahmen durchgeführt werden könnten. Heute kann nicht mehr festgestellt werden, welche Formulierung die Gesuchsgegnerin anlässlich des Telefongesprächs tatsächlich verwendete. Es existiert dazu keine Aktennotiz.