Umstritten ist, welchen Wortlaut die Gesuchsgegnerin verwendete, als sie dem Gesuchsteller einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung in Aussicht stellte. Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe bereits am Telefon gesagt, sie werde einen Strafbefehl gegen ihn erlassen, also noch bevor sie die vorgeladenen Zeugen befragt habe. Daraus leitet er die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin ab. Die Gesuchsgegnerin bestätigt indessen bloss, gegenüber dem Verteidiger des Gesuchstellers gesagt zu haben, dass sie nach Durchführung der drei Einvernahmen den Erlass eines Strafbefehls prüfen werde.