Aus dieser Aussage kann nicht abgeleitet werden, dass das Interesse der Gesuchsgegnerin, vor Obergericht nicht mehr zu unterliegen, über die ihr vom Gesetz auferlegten Pflichten hinausgehe. Das Interesse der Gesuchsgegnerin, dass nicht ein drittes Mal ein Entscheid in der gleichen Sache im Verfahren vor Obergericht aufgehoben wird, ist verständlich. Es begründet indessen keine Absicht der Gesuchsgegnerin, inskünftig nicht mehr gesetzmässig arbeiten zu wollen. Umstritten ist, welchen Wortlaut die Gesuchsgegnerin verwendete, als sie dem Gesuchsteller einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung in Aussicht stellte.