Im Weiteren gibt die Gesuchsgegnerin zu, die beiden das Verfahren gegen den Gesuchsteller betreffenden Beschlüsse des Obergerichts am Telefon erwähnt zu haben. Selbst wenn sie dazu gesagt haben sollte, sie sei im Verfahren bereits zweimal vor Obergericht unterlegen, begründet dies keine Voreingenommenheit oder ein persönliches Interesse der Gesuchsgegnerin. Aus dieser Aussage kann nicht abgeleitet werden, dass das Interesse der Gesuchsgegnerin, vor Obergericht nicht mehr zu unterliegen, über die ihr vom Gesetz auferlegten Pflichten hinausgehe.