Es kommt hinzu, dass die (parteiöffentliche) Befragung der Zeugen nicht etwa vom Gesuchsteller, sondern vom Privatkläger beantragt wurde, der eine Verletzung seiner Teilnahmerechte geltend machte. Inwiefern der (vorläufige) Verzicht auf zwei vom Privatkläger beantragte Zeugeneinvernahmen dazu führen sollte, dass die Gesuchsgegnerin die ihr obliegenden Pflichten zum Nachteil des Gesuchstellers missachten sollte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Im Weiteren gibt die Gesuchsgegnerin zu, die beiden das Verfahren gegen den Gesuchsteller betreffenden Beschlüsse des Obergerichts am Telefon erwähnt zu haben.