Konkrete Weisungen zum weiteren Vorgehen wurden der Gesuchsgegnerin nicht erteilt. Der (vorläufige) Verzicht auf zwei Zeugeneinvernahmen begründet daher keine Befangenheit der Gesuchsgegnerin. Es kommt hinzu, dass die (parteiöffentliche) Befragung der Zeugen nicht etwa vom Gesuchsteller, sondern vom Privatkläger beantragt wurde, der eine Verletzung seiner Teilnahmerechte geltend machte.