3 4.2 Die Gesuchsgegnerin hat in der Verfügung vom 15. September 2016 angekündigt, nur drei der vom Privatkläger beantragten fünf Zeugen parteiöffentlich einzuvernehmen. E.________ und F.________ könnten zur Frage der Körnung des Asphaltes Aussagen tätigen, G.________ sei bereits polizeilich, aber noch nicht parteiöffentlich befragt worden. Auf die Befragung von H.________ werde verzichtet, weil dieser vorab zur Steilheit der Rampe Aussagen machen könne. Ausserdem werde I.________ vorerst nicht parteiöffentlich befragt.