4. 4.1 Der Gesuchsteller macht einen Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO geltend. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Bestimmung erfasst im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in Bst. a – e aufgeführten Gründen.