Hier verweise sie auch auf die Formulierung in der Verfügung vom 15. September 2016, wonach auf die Befragung der zweiten, erst polizeilich einvernommenen Person vorerst verzichtet werde. 3.3 In seiner Replik hält der Gesuchsteller fest, er bestreite die Ausführungen der Gesuchsgegnerin. Er habe in seinem Gesuch die Aussagen der Gesuchsgegnerin nicht verkürzt wiedergegeben. Ausserdem habe sich die Gesuchsgegnerin zu ihrer Aussage, sie sei im Verfahren bereits zweimal vor Obergericht unterlegen, mit keinem Wort vernehmen lassen.