2 vom Gesetz als Staatsanwältin auferlegten Pflichten, nämlich die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens, stelle. Damit begehe die Gesuchsgegnerin nicht nur eine schwere Verfehlung, sie erscheine zugleich voreingenommen und befangen. 3.2 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin vor, im Ausstandsgesuch seien ihre Aussagen verkürzt wiedergegeben worden. Sie habe dem Verteidiger des Gesuchstellers gesagt, dass sie vorerst nur drei Zeugen befragen wolle, wie in der Verfügung angekündigt.