Sie werde die ausgewählten Zeugen befragen und danach einen Strafbefehl erlassen. Der Gesuchsteller habe ja dann Gelegenheit, den Strafbefehl anzufechten und könne im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Befragung der Zeugen nachholen lassen. Diese Aussage der Gesuchsgegnerin, dass sie im Verfahren bereits zweimal vor Obergericht unterlegen sei und einen Strafbefehl erlassen werde, obschon die Zeugeneinvernahmen noch gar nicht durchgeführt seien, lege offen, dass die Gesuchsgegnerin ihre eigenen Interessen, nämlich nicht mehr vor Obergericht zu unterliegen, über die ihr