3. 3.1 Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, er habe die Gesuchsgegnerin am Telefon darauf hingewiesen, dass sich die Auswahl der vom Privatkläger beantragten Zeugen wohl kaum mit einem Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip begründen lasse und die Privatklägerschaft jeden weiteren Entscheid der Staatsanwaltschaft wieder mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehen werde. Darauf habe die Gesuchsgegnerin geantwortet, sie sei im Verfahren bereits zweimal vor Obergericht unterlegen. Sie werde die ausgewählten Zeugen befragen und danach einen Strafbefehl erlassen.