Nach Erhalt dieser Verfügung telefonierte der Verteidiger des Gesuchstellers am 20. September 2016 mit der Gesuchsgegnerin. Er beantragte, dass diese auf ihre Verfügung vom 15. September 2016 zurückkomme und alle fünf Zeugen befrage, was die Gesuchsgegnerin ablehnte. Gleichentags ersuchte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer in Strafsachen darum, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, in den Ausstand zu treten. Die Gesuchsgegnerin liess sich am 22. September 2016 zum Ausstandsgesuch vernehmen und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Der Gesuchsteller replizierte am 27. September 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.