Sie hob die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 1. Juni 2016 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Am 15. September 2016 verfügte Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), dass gestützt auf Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 9. September 2016 drei Zeugeneinvernahmen angesetzt würden. Auf die Einvernahme der zwei weiteren Zeugen werde aus Gründen der Verhältnismässigkeit (vorerst) verzichtet. Nach Erhalt dieser Verfügung telefonierte der Verteidiger des Gesuchstellers am 20. September 2016 mit der Gesuchsgegnerin.