2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die jeweils als Beilage 3 der Anzeigen vom 21. November 2013 eingereichte CD mit Videodatei zu kopieren, die Tonspur der Videodatei zu löschen und die Kopie der CD mit der Videodatei ohne Tonspur zu den Akten zu nehmen. Die Original-CD mit Videodatei und Tonspur ist aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.