Diese wird bestimmt auf CHF 250.00. Seine Ausführungen betreffend die Verwertbarkeit der Anzeigebeilagen 6 und 14 und 17 gehen über den Verfahrensgegenstand hinaus. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. September 2016 wird teilweise aufgehoben.