9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 StPO). Der obsiegende Beschwerdeführer erhält für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird bestimmt auf CHF1‘500.00. Der Beschuldigte 4 hat sich ebenfalls am Beschwerdeverfahren beteiligt und ist mit dem sinngemässen Antrag, die Beilage 3 der Anzeigen aus den Akten zu weisen, ebenfalls durchgedrungen. Er hat insofern ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. Diese wird bestimmt auf CHF 250.00.