Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 7. September 2016 wird insofern aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Tonspur zu löschen. Da sich auf der als Anzeigebeilage Nr. 3 eingereichten CD auch eine Videodatei befindet, deren Unverwertbarkeit nicht geltend gemacht wird, ist die CD zu kopieren, die Tonspur zu löschen und die Kopie mit der Videodatei in die Akten zu nehmen. Die Original-CD mit Videodatei und Tonspur ist aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art.