Die inkriminierten Äusserungen fanden zudem im Rahmen eines Gesprächs zwischen Vater und Sohn statt und wurden nicht direkt gegenüber der Straf- und Zivilklägerin geäussert. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit nicht. Die sich auf der mit den Anzeigen vom 21. November 2013 jeweils als Beilage Nr. 3 eingereichten CD befindliche Tonspur ist folglich unverwertbar. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 7. September 2016 wird insofern aufgehoben.