Die Aufnahmen hätten daher nicht rechtmässig durch staatliche Behörden mittels Observation erhoben werden dürfen. Dass in der Folge allenfalls strafbare Handlungen stattfanden und aufgenommen wurden, macht die Massnahme nicht rechtmässig. Allenfalls später aufgenommene Beschimpfungen können aufgrund der unrechtmässigen Observation auch nicht als Zufallsfunde verwertet werden, zumal es nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten geht (vgl. GLESS, a.a.O., N. 105 zu Art. 141 StPO sowie SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 243 und N. 19 zu Art. 282 StPO).