8 den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Die Observation ist zur Verdachtsbegründung grundsätzlich unzulässig. Da auch nicht von einem Dauerdelikt ausgegangen werden kann, lagen im Zeitpunkt des Beginns der Aufnahmen keine konkreten Anhaltspunkte auf die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vor. Die Aufnahmen hätten daher nicht rechtmässig durch staatliche Behörden mittels Observation erhoben werden dürfen.