Wie bereits im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund des Notstandes ausgeführt, begründet diese Situation noch keine Nötigungshandlung. Zu diesem Zeitpunkt fanden auch keine Beschimpfungen statt. So geht auch aus der erwähnten Anzeige hervor, dass der Beschuldigte 4 kurz nach 11.30 Uhr wieder zum Fahrzeug zurückgekommen sei und danach die inkriminierten Äusserungen getätigt worden seien. Die Videoaufzeichnung wurde damit gestartet, bevor die zu beweisenden Straftaten (Nötigung und Beschimpfung) überhaupt begangen wur-