(Strasse) in J.________(Ort)». Auf diesem Bild sind das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu sehen, dass seitlich direkt hinter dem Fahrzeug der Straf- und Zivilklägerin steht sowie der Beschuldigte 4, der das Auto verlassen hat. Damit wird zunächst bestätigt, dass die Aufnahme bereits unmittelbar nach der Ankunft des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 4 gestartet wurde. Auch in der Strafanzeige vom 21. November 2013 der Straf- und Zivilklägerin wird als Ankunftszeit 11.23 Uhr angegeben. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund des Notstandes ausgeführt, begründet diese Situation noch keine Nötigungshandlung.