8.2 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Polizei die betreffenden Aufnahmen ohne weiteres selber hätten erstellen können, da polizeiliche Beobachtungen und Bildaufnahmen im öffentlichen Raum, selbst wenn sie verdeckt erfolgten, nach Massgabe der Bestimmungen der StPO lediglich konkreter Anhaltspunkte auf die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 282 StPO) bedürften. 8.3 Als Beilage 2 zu ihrer Strafanzeige reichten die Straf- und Zivilkläger ein Standbild ein mit dem Vermerk: «Foto vom 15.11.2013 11:23 Uhr: Ankunft Beschwerdeführer / Beschuldigter 4 und freie Parklücke an der I.________ (Strasse) in J.________(Ort)».