8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufnahmen von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und (kumulativ) eine Abwägung der im Spiel stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spräche und diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen wäre. 8.2