Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich beabsichtigt hatte, seinen Wagen längere Zeit an dieser Stelle stehen zu lassen. Das Vorliegen einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr ist zu verneinen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Situation ein Beweisnotstand vorliegen sollte, der die strafbaren Aufnahmen rechtfertigt. Die Straf- und Zivilklägerin machte denn auch nicht geltend, sie habe die Aufnahme gestartet, um allfällige Beschimpfungen aufzunehmen. Der Grund für die Aufnahme war das Abstellen des Autos, welches wie dargelegt, keine Nötigungssituation darstellt.