Dies bestätigte auch der damals vor Ort anwesende Polizist in seiner Einvernahme. Die polizeilichen Abklärungen sowohl beim Sozialdienst als auch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) hätten ergeben, dass der Beschuldigte 4 zu diesem Zeitpunkt das Besuchsrecht gehabt habe (vgl. Einvernahme vom 3. Juni 2016 S. 4 Z. 106 ff.). Der Beschwerdeführer und sein Sohn alarmierten in der Folge denn auch die Polizei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich beabsichtigt hatte, seinen Wagen längere Zeit an dieser Stelle stehen zu lassen.