Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 4 u.a. wegen versuchter Nötigung sowie Drohung, übler Nachrede und Beschimpfung vorbestraft ist (vgl. auch edierte Akten Regionalgericht Bern-Mittelland). Diese Vorfälle, welche überwiegend in die erste Jahreshälfte 2012 und die Trennungszeit fallen, begründen keine Dauergefahr, wie sie im Falle eines Haustyrannen vorliegen würde (vgl. SEELMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 17 StGB) und sind denn auch nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Der Be-