Sie machen damit eine Nötigungssituation geltend. 7.4 Das Auto des Beschwerdeführers befand sich trotz mehrerer freier Parkplätze direkt hinter demjenigen der Straf- und Zivilklägerin. Diese Situation begründet aber noch nicht per se eine Nötigungssituation. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 4 u.a. wegen versuchter Nötigung sowie Drohung, übler Nachrede und Beschimpfung vorbestraft ist (vgl. auch edierte Akten Regionalgericht Bern-Mittelland).