In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits miteinzubeziehen (vgl. SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 3 ff. zu Art. 17 StGB). 7.3 Die Straf- und Zivilkläger machen geltend, dass die Bilder einmalig aufgenommen worden seien, weil festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer sein Auto gerade vor den Wagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt und ihr die Wegfahrt verunmöglicht habe. Sie machen damit eine Nötigungssituation geltend.