Der im Notstand Befindliche darf die Gefahr nicht selbst verschuldet haben. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absoluten Subsidiarität zu folgen, das heisst, die Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Es ist sodann dem Grundsatz der Proportionalität folgend eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits miteinzubeziehen (vgl. SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.