17 StGB). Voraussetzung dafür ist einerseits eine Notstandslage im Sinne einer unmittelbaren Gefahr für ein Individualrechtsgut und andererseits eine Notstandshandlung. Ob eine Gefahr besteht, ist aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Die Gefahr muss unmittelbar sein. Das bedeutet, dass sie entweder gegenwärtig sein muss - was auch bei einer Dauergefahr der Fall sein kann – oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Der im Notstand Befindliche darf die Gefahr nicht selbst verschuldet haben.