Angesichts der grossen familiären Spannungen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 4 schon früher Straftaten gegen sie verübt habe, seien sie berechtigt gewesen, sich grosse Sorgen über mögliche neue Strafhandlungen seitens des Beschuldigten 4 zu machen (vgl. Stellungnahme zu Handen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2015). 7.2 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB).