7. 7.1 Die Straf- und Zivilkläger berufen sich in diesem Zusammenhang auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes gemäss Art. 17 StGB. Angesichts der grossen familiären Spannungen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 4 schon früher Straftaten gegen sie verübt habe, seien sie berechtigt gewesen, sich grosse Sorgen über mögliche neue Strafhandlungen seitens des Beschuldigten 4 zu machen (vgl. Stellungnahme zu Handen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2015).