Andererseits aber auch aus dem Teilnehmerkreis, wobei sich die Frage stellt, ob dieser persönlich oder sachlich begrenzt oder beliebig offen ist (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 12 zu Art. 179bis StPO). Es trifft zu, dass sich die Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden hat, befinden. Dieser Umstand allein macht das Gespräch aber noch nicht öffentlich. Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt wird, ist nur eines von mehreren Kriterien. Das Gespräch fand um die Mittagszeit statt.