Ein Gespräch ist nichtöffentlich, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, das ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Diese Erwartung kann sich einerseits aus dem Ort des Gesprächs ergeben. Andererseits aber auch aus dem Teilnehmerkreis, wobei sich die Frage stellt, ob dieser persönlich oder sachlich begrenzt oder beliebig offen ist (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 12 zu Art. 179bis StPO).