6. 6.1 Gemäss 179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer ein fremdes, nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. 6.2 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass es am Tatbestandsmerkmal der Nichtöffentlichkeit fehle. Das synchron zu den Filmaufnahmen geführte Gespräch sei zur Mittagszeit in lautstarkem Ton direkt vor der von mehreren Personen bewohnten Liegenschaft im Bereich der Parkplätze/Strasse/Trottoir geführt worden.