Zudem seien die Ton- und Bildaufnahmen von einer fest installierten Kamera aufgenommen worden und verstiessen somit gegen die Datenschutzgesetzgebung. Die Darstellung der Straf- und Zivilklägerin 1, sie habe spontan ein iPad auf den Balkon gestellt, nachdem der Beschuldigte 4 damit begonnen habe, sie zu beschimpfen, treffe offenkundig nicht zu.