5 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beweismittel (Tonspuren der Videodatei) sei nicht rechtmässig erlangt worden. Die Aufnahmen verstiessen gegen Art. 179bis StGB, indem damit ein nicht öffentliches Gespräch ohne Einwilligung der Beteiligten aufgenommen worden sei. Zudem seien die Ton- und Bildaufnahmen von einer fest installierten Kamera aufgenommen worden und verstiessen somit gegen die Datenschutzgesetzgebung.