Gegenstand dieser elektronischen Datenträger bildete unter anderem ein Gespräch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn, dem Beschuldigten 4 führte, während er auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilkläger wartete. Der Beschuldigte 4 reichte aufgrund dieses Vorfalls ebenfalls Anzeige gegen die Straf- und Zivilkläger wegen strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich ein. Diesbezüglich erfolgte am 5. Januar 2016 eine Gerichtsstandsanfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.