3. Im Zusammenhang mit ihren Anzeigen vom 21. November 2013 gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung und Nötigung bzw. Beschimpfung reichten die Straf- und Zivilkläger jeweils als Beilage 3 eine CD mit einer Videodatei mit Ton- und Bildaufnahmen sowie daraus extrahierten Standbildern des sich vor ihrer Wohnung befindenden Parkplatzbereichs ein. Gegenstand dieser elektronischen Datenträger bildete unter anderem ein Gespräch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn, dem Beschuldigten 4 führte, während er auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilkläger wartete.