Zudem prüft die Beschwerdekammer die Frage der Beweisverwertung in der hier interessierenden Konstellation ohne Einschränkung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Verwertbarkeit der Tonspuren der Videodatei, welche als Beilage 3 zu den Anzeigen der Straf- und Zivilkläger vom 21. November 2013 gegen den Beschwerdeführer eingereicht wurde (vgl. Beschwerdeantrag und nachfolgende Ausführungen).